Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der M.O.P Management - Organisations - Partner GmbH (im Folgenden M.O.P genannt). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von M.O.P bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von M.O.P sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich. Der Umfang der von M.O.P zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von M.O.P festgelegt. Ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von M.O.P. M.O.P behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Betreuung

Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch M.O.P als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang

Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler M.O.P unverzüglich anzuzeigen. M.O.P ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. M.O.P ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5. Preise

Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Datenträger, Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise berechnet. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet. M.O.P ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6. Lieferfrist

Von M.O.P genannte Fristen, insbesondere Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von M.O.P nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere Streik oder Aussperrung bei M.O.P, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

7. Annahmeverzug des Kunden

Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist M.O.P nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt M.O.P Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder M.O.P einen höheren Schaden nachweist.

8. Gefahrenübergang, Gewährleistung

Dem Kunden ist bekannt, dass Standard- und Individualsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. M.O.P macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen. Soweit M.O.P gemäß gesonderter Vereinbarung Software installiert, wird der Kunde diese, auf Verlangen von M.O.P gemeinsam mit dem Mitarbeiter von M.O.P, unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen ver­tragsgerecht, wird er unverzüglich die Abnahme erklären. M.O.P kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann M.O.P darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

9. Haftung

Eine Haftung von M.O.P für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch M.O.P oder wurde durch M.O.P grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. M.O.P haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. M.O.P haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen, insbesondere Programm- u. Datensicherung und ausreichende Produktumschulung des Anwenders, hätte verhindern können.

10. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen sofort bei Erhalt der Ware (Rechnungsstellung) ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist M.O.P berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder M.O.P einen höheren Schaden nachweist. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von M.O.P anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig. Schuldet der Kunde M.O.P mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von M.O.P erbrachten Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

11. Eigentumsvorbehalt

M.O.P behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von M.O.P in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Es gilt erweiterter Eigentumsvorbehalt.

12. Umfang der Rechtseinräumung

M.O.P behält an der durch M.O.P entwickelten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde ein Nutzungsrecht an der Software entsprechend der erworbenen Lizenzen. Ergänzend gelten die Lizenzbestimmungen der Sage Software GmbH sowie der weiteren jeweiligen Hersteller. Die erhaltenen Datenträger dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zweck der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder in anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet M.O.P im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an. Die Decompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig.

13. Schutzrecht Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, M.O.P von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und M.O.P auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. M.O.P ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit M.O.P geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonstige Rechte oder Pflichten aus mit M.O.P geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von M.O.P ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

15. Datenschutz

Der Kunde ermächtigt M.O.P, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16. Schlussbestimmung

Die Bestimmungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von M.O.P ist Zwickau. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Zwickau vereinbart.